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Schutz & Rechtliche Bestimmungen



Rechtliche Bestimmungen: Flusskrebse sind den Muscheln, Fischen und Neunaugen gleichgestellt dadurch sind sie (fischerei)rechtlich geschützt. Der Fang von Flusskrebsen ist daher nur dem Fischereiausübungsberechtigten vorbehalten. Unsere heimischen Flusskrebse (Edel- und Steinkrebs) gehören zu den besonders geschützten Arten und sind somit ganzjährig geschützt und dürfen nicht gefangen, aufgesucht, dem Wasser entnommen oder gestört werden (§ 20 Abs. 2 Landesfischereiverordnung).

Da die gezielte Suche bei der Kartierung als "Fischfang" gezählt wird, darf dies nur unter vorher ausgestellter Ausnahmegenehmigung erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung zur Untersuchung und Naturentnahme von Tieren besonders geschützen Arten (gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchGNeuregG in Verbindung mit der BArtSchV) kann unter Angabe der Gründe bei der oberen Fischereibehörde (SGD) beantragt werden. Weiterhin ist das Einvernehmen der Fischereiberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für den Einsatz von Reusen oder anderen Fanggeräten.


Schutzmaßnahmen:

- Es sollten nur Besatzmaßnahmen unter fachkundlicher Leitung und von seriösen Züchtern erfolgen.

- Es sollten keine gebietsfremde Arten besetzt oder ausgesetzt werden.

- Es sollten Krebsbestände von Interessenten nur unter fachkundlicher Leitung aufgesucht werden.

- Angelvereine, -verbände, Bachpaten, etc. sollten sich über die Gefahren der Krebspest informieren und ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen.

- Es sollten nie verschiedene Gewässer hintereinander aufgesucht werden ohne geeignete Sicherheitsmaßnahmen. (siehe "Krebspest")

- Es sollten alle Krebsvorkommen die Sie kennen (egal welcher Art) den entsprechenden Behörden oder in unserem Onlineformular gemeldet werden.